Marken, Designs, Know-how & Co. – das Herz des Franchisevertrages

Der Franchisevertrag ist ein besonderer Vertriebsvertrag. Eine zentrale Vertragspflicht des Franchisenehmers ist die Zahlung der Franchisegebühr. Dies ist oftmals eine einmalige Eintrittsgebühr für den Zugang zum Franchisesystem und die Vermittlung des erforderlichen Know-how sowie die regelmäßige Zahlung einer Lizenzgebühr („Royalty“) für die Nutzung von geistigen Eigentumsrechten wie Marken, Designs, Patenten, Urheberrechten, Unternehmensnamen und Know-how des Franchisegebers. Franchisenehmer sollten ein genaues Verständnis haben, wie sie Know-how und Schutzrechte des Franchisegebers nutzen dürfen und schützen müssen. Denn die Verletzung dieser vertraglichen Pflichten kann hohe Schadensersatzansprüche gegen den Franchisenehmer nach sich ziehen.

Unternehmensnachfolge
Franchisevertrag

Der Franchisevertrag unterscheidet sich von einem reinen Lizenzvertrag an Rechten geistigen Eigentums. Denn mit dem Franchisevertrag ist mehr als nur die Einräumung einer Lizenz verbunden: Dem Franchisenehmer müssen einerseits so viele Nutzungsrechte eingeräumt werden, dass er in der Lage ist, seiner Systemanwendungspflicht und seiner Absatzförderungspflicht nachzukommen. Der Franchisegeber schuldet darüber hinaus aber weitere Unterstützungspflichten. Insbesondere muss er den Franchisenehmer durch Vermittlung von Know-how und Marketing in die Lage versetzen, im Vertragsgebiet ein Franchisegeschäft aufzubauen und zu führen. Unter Know-how versteht man dabei besondere Kenntnisse bezüglich Unternehmensführung, Kundenverhalten, Warenpräsentation und Verkaufsstrategien.

Die geistigen Eigentumsrechte des Lizenzgebers, die der Franchisenehmer gemäß dem Franchisevertrag nutzen darf, sollten im Franchisevertrag benannt und in einer Anlage zum Vertrag genauer dargestellt werden. Daneben ist das Franchise-Handbuch, das wie eine Gebrauchsanleitung detailliert beschreibt, wie das Franchise-Konzept umzusetzen ist und das relevante Know-how hierfür vermitteln soll, auch regelmäßig Vertragsanlage und wesentlicher Teil des Franchisevertrages.

Auf die folgenden Punkte sollten Franchisenehmer dabei besonders achten:

Die durch den Franchisenehmer zu nutzenden Marken des Franchisegebers – oftmals Wortmarken und Logos, die eine Kombination aus Wort- und Bildelementen darstellen und als Wort-/Bildmarken geschützt sind, manchmal auch Produkt- oder Verpackungsgestaltungen, in selteneren Fällen auch bestimmte CI-Farben - sollten in der Vertragsanlage dargestellt und mit Eintragungsnummer benannt sein. Die amtliche Eintragung sollte in Kopie beigefügt sein. Deutsche Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Daneben gibt es unter anderem Unionsmarken, die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, also auch Deutschland, Schutz vermitteln und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden. Franchisenehmer sollten darauf achten, dass die Vertragsmarken tatsächlich eingetragen sind. In der Praxis ist nämlich immer wieder zu beobachten, dass es an einer entsprechenden Eintragung fehlt oder diese lediglich beantragt ist. Dies stellt ein hohes Risiko für den Franchisenehmers dar, da er in diesem Fall die Franchisegebühr für tatsächlich gar nicht bestehende Rechte zahlen würde und schlimmstenfalls Dritte aus besseren Rechten die Benutzung der fraglichen „Marken“ verbieten könnten.

Franchiseverträge enthalten üblicherweise auch eine sogenannte Nichtangriffsklausel. Dies ist eine Regelung, wonach sich der Franchisenehmer verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte des Franchisegebers nicht anzugreifen, insbesondere die Marken des Franchisegebers nicht unter seinem eigenen Namen eintragen zu lassen. Als flankierende Maßnahme kann auch das Recht zur fristlosen Kündigung durch den Franchisegeber vorgesehen werden, wenn der Franchisenehmer die Schutzrechte des Franchisegebers angreift.

Die Verteidigung der geistigen Eigentumsrechte obliegt grundsätzlich dem Franchisegeber. Dieser ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, die lizenzierten Rechte aufrecht zu erhalten. Der Franchisenehmer kann daher grundsätzlich nur mit (ausdrücklicher oder konkludenter) Zustimmung und Ermächtigung des Franchisegebers gegen Dritte vorgehen, die diese Rechte verletzen. Ausnahmen hiervon sind vertraglich möglich, in der Praxis aber eher selten.

Ein weiterer für Franchise-Betriebe typischer und zentral wichtiger Aspekt des Franchisevertrages betrifft das Erscheinungsbild des Franchise nach außen. Oft enthält der Franchise-Vertrag strenge Vorgaben für das Design der Ausstattung des Geschäfts und der Marketingmittel – von Briefpapier und Businesskarten über die Beschilderung, die Innenraumausstattung bis hin zur Mitarbeiterbekleidung, um nur einiges zu nennen. Die entsprechenden Designs können – vergleichbar den Marken – als amtlich eingetragene Schutzrechte, zum Beispiel als deutsches Design beim DPMA oder als Gemeinschaftsgeschmacksmuster („EU-Design“) beim EUIPO, geschützt sein. Manche Designs (auch Produkt- oder Verpackungsdesigns) sind, wie oben schon ausgeführt, auch als Marken eingetragen. Oft verfügt der Franchisegeber zusätzlich auch über Urheberrechte an diesen Designs. Nach der Rechtsprechung können in besonderen Fällen sogar ganze Ladenausstattungen urheberechtlichen Schutz genießen. Urheberrechte bedürfen für ihre Entstehung keiner amtlichen Eintragung, ihr Gegenstand und Umfang lässt sich also nicht anhand eines amtlichen Registers ermitteln.

Welcher Schutz genau an welchen konkreten Designs besteht, sollte daher in der Anlage zum Franchisevertrag genau bezeichnet sein. Im Franchise-Handbuch sollte die konkrete Verwendung der Designs, also die Umsetzung der Designs in die Praxis durch den Franchisenehmer, detailliert beschrieben sein.

Ein wichtiger Aspekt für Franchisenehmer ist auch die Frage, wer die Beschilderung, spezielle Einrichtungsgegenstände etc. bezahlt und mit welchen konkreten Kosten dies verbunden ist. Dasselbe gilt für Kosten, die im Zusammenhang mit (für den Franchisenehmer verpflichtenden und teilweise langen) Know-how Schulungen entstehen (Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten). Sofern dies nicht im Franchisevertrag oder seinen Anlagen geregelt ist, sollte dies unbedingt erfragt und (schriftlich) fixiert werden.

Franchisenehmer sollten sich von einem umfangreichen Handbuch nicht abschrecken lassen. Im Gegenteil ist ein solches oftmals ein Indiz für ein Franchisesystem mit Erfolgspotential. Denn darin sind die immateriellen Schutzrechte und das zusammengefasste Know-how des Franchisegebers– also seine wirtschaftlichen Kern-Assets – zusammengefasst. Detaillierte Vorgaben im Handbuch zeigen, welchen Aufwand ein Franchisegeber für den Schutz dieser Assets und deren einheitliche Anwendung durch die Franchisenehmer betreibt. Das einheitliche und qualitative Marken- und Designbild zahlt entscheidend nicht nur auf den Wert der „Marke“ des Franchisegebers, sondern auch auf die Werthaltigkeit und den Erfolg des einzelnen Franchisenehmers ein.

Zum Schutz des Know-how des Franchisegebers enthalten Franchiseverträge dementsprechend regelmäßig strenge Geheimhaltungspflichten für den Franchisenehmer. Der Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann zu einer Schadensersatzpflicht führen, eine Vertragsstrafe auslösen und auch zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrages führen. Hier ist Franchisenehmern daher zu höchster Sorgfalt zu raten.

Gastautor