Was Geschäftsführerverträge beinhalten sollten

Viele Firmen haben einen Geschäftsführer an der Spitze. Gerade bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH ist der Arbeitsvertrag keine einfache Sache. DUB.de zeigt die elementaren Bestandteile des Vertrags auf.

Recht & Steuern
Geschäftsführervertrag

Schon die Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Häufig noch komplizierter sind die Vertragswerke zwischen Geschäftsführer und den Gesellschaften, insbesondere den Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der UG.

  1. Praktisch jeder Vertrag listet die Rechte und Pflichten beider Vertragsseiten auf. So hat der Geschäftsführer den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und allen Gesellschaftern zu schicken. Dazu gehört auch, dass der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberuft. Dort wird der Jahresabschluss beschlossen und entschieden, wie das Geschäftsergebnis verwendet wird.

     

  2. Thematisiert wird in den Verträgen auch die Haftung. Zu den Standardformeln gehört, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten haftet. Üblicherweise wird auch notiert, dass der Geschäftsführer für alle Schäden nur bis zu einem konkreten Höchstbetrag haftet. Diesbezüglich schließt die Firma eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer bestimmten Deckungssumme für den Geschäftsführer ab.

     

  3. Ein weiteres Thema ist der Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz fordert einen vierwöchigen Mindesturlaub. Geschäftsführer bekommen üblicherweise rund ein bis zwei Wochen mehr als das Gesetz fordert.

     

  4. Das Vergütungspaket beinhaltet meistens neben dem Festgehalt auch Tantiemen und Gratifikationen.

     

  5. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern hat auch der Geschäftsführer Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Als Mindeststandard gelten Regelungen, wonach eine Entgeltzahlung von bis zu sechs Wochen festgeschrieben wird. Nicht selten erhalten Geschäftsführer aber auch einen Anspruch auf eine Entgeltzahlung, die bis zu sechs Monate gilt.

     

  6. Teil der Verträge zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft sollten auch Formulierungen zur Krankenversicherung sein. Als Mindeststandard gilt hier, dass die Gesellschaft den gleich hohen Zuschuss wie im Fall der Arbeitnehmer übernimmt.

     

  7. Häufiger Bestandteil sind auch Kapitalversicherungen. Diese schließt die Gesellschaft im eigenen Namen auf das Leben des Geschäftsführers ab.

     

  8. Stichwort Kündigungsfristen: Bekanntermaßen gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht für Geschäftsführer. Ergo müssen relativ lange Kündigungsfristen verabredet werden, um den Geschäftsführer für den Fall der Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags abzusichern. Absolute Untergrenze sind hier drei Monate zum Quartalsende. In den meisten Fällen sind Kündigungsfristen von sechs oder neun Monaten zum Quartalsende, zum Halbjahresende oder zum Jahresende üblich.

     

  9. Geregelt wird in den Verträgen auch das Thema „Eigengeschäfte und Nebentätigkeiten“. Entweder bedürfen diese der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sind – soweit sie den Geschäften der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen – gestattet, oder sind grundsätzlich untersagt.

     

  10. Bestandteil der Verträge sind meistens auch Formulierungen zum Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer darf keine Firmeninterna Dritten mitteilen, er verpflichtet sich zudem auch nach Beendigung des Vertrags für eine bestimmte Zeit nicht für eine Firma tätig zu werden, die in direktem oder indirektem Wettbewerb mit seiner ehemaligen Gesellschaft steht.

     

  11. Zwingend ist das Thema „Beendigung der Organstellung“. Hier unterscheidet man in Abberufung, Amtsniederlegung, ordentlichen Kündigung und außerordentlichen Kündigung.

     

  12. Daran schließen sich häufig Formulierungen zu Abfindungsregelungen an, die bei einer ordentlichen Kündigung oder einer Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages eintreten.

Gastautor

  • Martin Scheele, DUB.de