Pflichtteilsrechte: Blackbox bei der Unternehmensnachfolge?
Ein Testament allein genügt nicht
Auch wenn per Testament z.B. ein Ehegatte oder ein Kind des Unternehmers für die Nachfolge bestimmt wurde, reicht dies in der Regel nicht aus. Das Testament und die Gesellschaftsverträge der Firma sollten immer miteinander synchronisiert werden. Schließlich geht bei Abweichungen immer der Gesellschaftsvertrag vor, was sich u.U. negativ auf die im Testament gestalteten Pflichtteilsregelungen auswirken kann. Denn Pflichtteilsrechte können auch für weitere Abkömmlinge, etwa Enkel des Unternehmers, bestehen. Entscheidend aber ist: Der Pflichtteil entspricht 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote, ist nicht entziehbar und er ist ein Anspruch in Geld, der sofort fällig wird. Und das kann Nachfolgeprozesse beträchtlich belasten.
Liquiditätsverlust ist oft die Folge
Mit einem im Laufe eines Unternehmerlebens gewachsenen (Unternehmer-)vermögen steigen die Summen für die Pflichtrechtanteile kontinuierlich mit. In der Regel ist aber genau dieses Vermögen im Unternehmen gebunden und nicht frei verfügbar. Oftmals müssen dann Kredite aufgenommen werden um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Entsprechend geht dem Unternehmen wertvolle Substanz verloren. Mit welchen Gestaltungsmöglichkeiten kann dieser Herausforderung begegnet werden?
Generelle Strategie: Pflichtteilsrechte vorrausschauend minimieren
Damit ist nicht gemeint einzelne Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen. Vielmehr geht es darum, sowohl die zukünftige Existenz des Unternehmens als auch die Absicherung der Familie zu gewährleisten. Dabei sollte eine friedliche Lösungsfindung bei der Bewältigung der Aufgaben möglichst Vorrang haben. In der Praxis haben sich folgende Maßnahmen bewährt.
Schließen von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen
Bei dieser Variante verpflichtet sich der Pflichtteilberechtigte, z.B. gegen Zahlung einer Abfindung, zum Verzicht auf seinen Pflichtteil. In ähnlicher Weise ist dies mit dem
Schließen von Eheverträgen
Zwischen Ehegatten möglich.
Reduzierung der Erbmasse
Durch Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten z.B. Schenkungen an Pflichtteilberechtigte im Rahmen einer Ausbildung oder des Eigenheimerwerbs lassen sich ebenso Pflichtteilsrechte minimieren.
Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung oder -gesellschaft
Beide Maßnahmen führen dazu, dass das Vermögen nicht mehr unmittelbar zum Eigentum des Erblassers gehört und damit zum Ausschluss von Pflichtteilsrechten daran. Auch über eine andere Organisationsform kann das Familienvermögen zusammengehalten werden, so z.B. durch eine t3://page?uid=156t3://page?uid=156Familienstiftung. Vermögende Privatpersonen und Unternehmer schätzen vor allem die steuerlichen Vorteile und die Flexibilität, die sich durch maßgeschneiderte Vermögensnachfolgekonzepte wie die Familienstiftung erzielen lassen, Stichwort Asset Protection. Wichtig: Sie ist nicht mit einer gemeinnützigen Stiftung zu verwechseln, in die Vermögenswerte gemeinnützig übertragen werden.
Nutzung internationaler Rechtsnormen
Bei dieser Variante findet durch Rechtswahl im Testament oder auch durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in ein anderes Land ausländisches Recht Anwendung, welches keine oder nur geringe Pflichtteilsrechte kennt.
Allen hier skizzierten Maßnahmen, ob einzeln oder miteinander kombiniert, ist jedoch eines gemein: Sie bedürfen vorab einer umfassenden Analyse Ihrer individuellen Situation. Je vorausschauender der Nachfolgeprozess geplant werden kann, desto größer sind die Chancen die individuell gesteckten Ziele zu erreichen.