Legal & Tax bei Unternehmensnachfolgen: Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexes Thema, das viele mittelständische und familiengeführte Betriebe betrifft. Dabei spielen steuerliche und rechtliche Überlegungen eine entscheidende Rolle.

Recht & Steuern
Legal & Tax bei Unternehmensnachfolgen

Eine erfolgreiche Nachfolgeregelung muss nicht nur die zukünftige Unternehmensführung sicherstellen, sondern auch steuerliche Fehlschläge vermeiden, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Dieser Artikel beleuchtet wesentliche steuerliche und rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge und zeigt mögliche Gestaltungsoptionen auf, die dann immer mit einem Steuerberater auf die individuelle, einzelfallbezogene Situation, von dem Unternehmen besprochen werden sollten.

1. Die Bedeutung der Unternehmensnachfolge

In Deutschland steht ein erheblicher Anteil von Unternehmen in den nächsten Jahren vor der Herausforderung, eine Nachfolgeregelung zu finden. Laut einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn werden jährlich etwa 27.000 Unternehmen übergeben, was rund 400.000 Arbeitsplätze betrifft. Die richtige Planung ist daher nicht nur für den Unternehmensinhaber selbst wichtig, sondern auch für die Wirtschaft insgesamt.

2. Steuerliche Herausforderungen

Eine unzureichende oder nicht optimierte Nachfolgeplanung kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Die wichtigsten steuerlichen Themen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge sind:

a) Erbschafts- und Schenkungsteuer

Bei der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung fällt grundsätzlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Die Steuerbemessungsgrundlagen richten sich nach dem Verkehrswert des Unternehmens, wobei bei der Schenkung höhere Steuerfreibeträge genutzt werden können. Der Gesetzgeber sieht jedoch spezielle Vergünstigungen für Betriebsvermögen vor

  • Regelversöhnung
  • Optionsverlängerung

b) Einkommensteuer

Wird das Unternehmen im Rahmen eines Verkaufs oder einer entgeltlichen Übertragung übergeben, fallen Einkommenssteuern auf den Veräußerungsgewinn an. Hier können Unternehmer den Freibetrag nach § 16 EStG nutzen 

c) Grunderwerbsteuer

Falls im Rahmen der Unternehmensnachfolge Grundstücke mit übertragen werden, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Hier können allerdings unter bestimmten Bedingungen Freiheiten genutzt werden, insbesondere wenn es sich um eine Übertragung im Familienverbund handelt.

3. Rechtliche Überlegungen

Die grundsätzliche Entscheidungsfindung hinsichtlich der rechtlichen Transaktionsumsetzung ist die Entscheidung zwischen dem Share- oder Asset Deal. Letztere ist bei Einzelunternehmen die einzige Option, da die Rechtsperson des Einzelunternehmens mit dem Unternehmer identisch ist. Dieser besitzt die liquiden Vermögensgegenstände ebenso wie die Verbindlichkeiten seines Unternehmens, ihm laufen die Forderungen an Kunden gestellter Rechnungen zu, da er der Vertragspartner aller Kunden und Gläubiger ist. 

Da ein Unternehmensverkäufer zum Ende seiner Berufstätigkeit im Regelfall alle bestehenden Verpflichtungen, Haftungen und Verbindlichkeiten übertragen möchte und der Käufer im Regelfall bestehende Verträge mit Kunden und Lieferanten 1:1 übernehmen möchte, bietet sich für Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Share Deal als erste Wahl der Unternehmensübertragung an. Dieser ist insbesondere dann von besonderer Wichtigkeit, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein Unternehmenskäufer in Umfang und Wert mit bestehenden Kunden gleichwertige Verträge abschließen könnte. Dies ist regelmäßig immer dann der Fall, wenn ein Unternehmen bspw. große Mengen an Standardverträgen besitzt, wie es bspw. bei Vermietern von Telekommunikationstechnik oder auch Verbraucherverträgen bei Energieversorgung oder ähnlichem der Fall ist. 

Würde eine solche Unternehmenstransaktion im Rahmen eines Asset Deals abgewickelt, müsste der Erwerber, da dieser dann eine neue Rechtsperson ist, mit allen Kunden die bestehenden Verträge einzelvertraglich neu abschließen. Es erschließt sich von selbst, dass dies bei tausenden Kunden – zumal zu gleichen Bedingungen – eher unwahrscheinlich sein dürfte. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn Firmen „wertvolle“ Lieferantenverträge mit großen Unternehmen wie Automobil- oder Medizintechnikkonzernen haben, bei denen die Lieferantennummer an die juristische Einheit des Betriebes gebunden ist. Wird diese juristische Einheit nicht übertragen, müssten alle Lieferverträge, häufig im Rahmen von aufwendigen Ausschreibungs- und Zertifizierungsverfahren, neugestaltet werden. Es ist schwer vorstellbar, dass es gelingt auf diesem Weg alle Kundenverträge mit neuer Lieferantennummer unverändert fortführen zu können. 

Daher bietet sich, wo möglich, im Regelfall der Share Deal an, eine Transaktionsform, bei der im Rahmen eines „Anteilskaufvertrages“ lediglich die Gesellschafteranteile der Rechtsperson übertragen werden, als erste Wahl der Unternehmensübertragung an. Selbstverständlich ist auch hier im Rahmen der Due Diligence jeder Einzelfall zu prüfen und Lasten, wie bspw. die nicht gewünschte Übernahme von Pensionsrückstellungen gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer/Gesellschafter, können Indizien sein, andere Übertragungsformen zu wählen. Mit Blick auf die gewünschte Kürze und Übersichtlichkeit kann an dieser Stelle aber nicht auf alle Details eingegangen werden.

4. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Modelle und Ansätze, um die Unternehmensnachfolge steueroptimal zu gestalten. Diese erfordern eine geplante und sorgfältige Planung:

a) Vorweggenommene Erbfolge

Ein beliebtes Modell ist die vorweggenommene Erbfolge, bei der das Unternehmen bereits zu Lebzeiten des Inhabers auf die nächste Generation übertragen wird. Dadurch kann die Steuerlast besser geplant und verteilt werden. Darüber hinaus können Freibeträge bei der Schenkungsteuer genutzt werden, und die Nachfolger haben die Möglichkeit, sich später in die Unternehmensführung einzuarbeiten.

b) Familienholding

Eine weitere Option ist die Gründung einer Familienholding, in der das Unternehmen gebündelt und die Anteile schrittweise auf die Nachfolger übertragen werden. Dieses Modell bietet verschiedene steuerliche Vorteile, unter anderem die Nutzung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens bei Gewinnausschüttungen.

c) Unternehmensverkauf

Die mit Abstand häufigste Form der Unternehmensübertragung ist der Unternehmensverkauf. Nur noch ca. 32 % der Familienunternehmen werden beim Eintritt des Firmeninhabers in den Ruhestand noch innerhalb der Familie übertragen, die Mehrzahl der Firmen wird aus diesem Anlass verkauft. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft (oHG, GbR, KG, PartG) und haben die Inhaber das 55. Lebensjahr vollendet, besteht einmal im Leben die Möglichkeit gem. §16 Abs. 4 EstG einen Veräußerungsfreibetrag von bis zu € 45.000 in Abzug zu bringen und somit den Veräußerungsgewinn nicht vollumfassend verteuern zu müssen. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften.

d) Stiftungslösungen

Insbesondere bei großen Familienunternehmen kann die Errichtung einer Stiftung eine sinnvolle Option sein. Eine Stiftung als Nachfolgeregler kann sicherstellen, dass das Unternehmen langfristig erhalten bleibt und weiterhin von der Familie geführt wird, ohne dass steuerliche Belastungen durch Erbschafts- oder Schenkungssteuer entstehen.

e) Buy and build, MBI, MBO 

Last but not least gibt es auch Mischformen zwischen dem klassischen Unternehmensverkauf und dem Halten des Unternehmens in Form einer Beteiligung. Strukturierungsformen können hier bspw. Rückbeteiligungen/Buy and Build – Strukturen sein, Beteiligungsmodelle eine Managers aus dem Unternehmen (MBO) oder der teilweise Verkauf an externe MBI-Kandidaten, mit denen im Kaufvertrag Earn out – Klauseln oder auch Verkäuferdarlehen vereinbart werden können. Auch deren steuerliche Wirkung ist sehr unterschiedlich, während beim Verkäuferdarlehen dem Finanzamt mit dem Verkauf des Unternehmens unmittelbar geschuldet wird, fällt die Steuerschuld beim Earn out erst in der Zukunft an und ist abhängig vom tatsächlichen Earn out, der im Vorfeld ertrags- oder umsatzabhängig vereinbart wird. Auch hier spielen steuerliche Überlegungen, insbesondere die Finanzierung der Übernahme, eine große Rolle.

5. Fazit

Die Unternehmensnachfolge ist häufig nicht nur eine emotional, sondern auch prozessual und steuerlich ein komplexes Thema. Unternehmer sollten die verschiedenen steuerlichen Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten gemeinsam mit Experten besprechen, um das Unternehmen erfolgreich und steueroptimiert in die nächste Generation zu führen. Eine sorgfältige Planung und Nutzung der gesetzlichen Vergünstigungen kann dabei helfen, die Steuerlast zu minimieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern

Unternehmensnachfolge ist mehr als nur die Übergabe eines Betriebs – sie ist die Zukunftssicherung eines Lebenswerks.

Gastautor