Firmenkiller Ehe-Aus

Trennen sich Partner, belastet das auch die gemeinsamen Finanzen. Für Unternehmer können die finanziellen Folgen existenzbedrohend sein. Mit dem richtigen Know-how lässt sich das Schlimmste verhindern.

Recht & Steuern
Trennung

Ein Geheimtipp ist „Blocks Post“ im oberbayerischen Krün schon lange nicht mehr. Die Mischung aus moderner und klassischer regionaler Küche erfreut sich auch außerhalb des Karwendelgebirges großer Beliebtheit. Vor knapp vier Jahrzehnten hatte Josef „Sepp“ Block den Betrieb gemeinsam mit seiner Mutter erworben. Das in Teilen 500 Jahre alte Haus diente schon König Ludwig II. als Station bei seinen Bergtouren. „Hier wurde immer viel gefeiert“, erzählt der 57-jährige Gastwirt. „In guten Zeiten wurden bis zu 500 Hektoliter Bier im Jahr ausgeschenkt. Das sind immerhin 100.000 Halbe im Jahr. Ein stattliches Ergebnis für einen Dorfgasthof.“


Rosenkrieg in den Alpen

Doch Block erlebte auch schlechte Zeiten in der ehemaligen Post. Einen herben Schicksalsschlag musste er nach der Scheidungsklage durch seine Ex-Frau im Jahr 2001 verkraften. Fast drei Jahre dauerte die Auseinandersetzung der früheren Eheleute. Besonders dramatisch sollte sich auswirken, dass der Gastwirt einen Großteil des Ersparten während der Ehe nach und nach in Aktien investiert hatte. Über mehrere Jahre kaufte und verkaufte der dreifache Familienvater riskante Papiere und konnte stattliche Kursgewinne verbuchen. „1998 war ich Millionär“, erinnert er sich. „Aber nur auf dem Papier.“ Als im September 2001 die Kurse massiv in den Keller rutschten, geriet die Scheidung zur finanziellen Katastrophe: Denn das hohe Depot war die rechnerische Basis für den auf die Trennung folgenden Zugewinnausgleich. Es folgten schwierige Jahre, die Block und seine Söhne zusammenschweißten. Gemeinsam renovierten sie den denkmalgeschützten alten Bauernhof von Grund auf. Mehr als drei Jahre bauten sie in Eigenleistung alles um. „Ich kenne in diesem Haus jeden Stein. So etwas gibt man nicht einfach auf“, sagt Block. Eine nachhaltige Investition – „Blocks Post“ läuft auch heute äußerst erfolgreich.


Risiko Zugewinngemeinschaft

Schwere Zeiten nach einer Trennung oder Scheidung sind kein unbekanntes Phänomen. Insbesondere für Unternehmer wie Block. Problematisch kann die Auseinandersetzung um gemeinschaftliche Vermögensgegenstände dann werden, wenn ein gemeinsamer Betrieb auf dem Spiel steht. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, wird der Zugewinn – also das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen – hälftig aufgeteilt. Dazu gehören nicht nur gemeinsame Immobilien oder das Wertpapierdepot, sondern auch ein unternehmerischer Betrieb und Beteiligungen. Zudem ist der Wert des Unternehmens meist umstritten, sodass nicht selten mehrere Sachverständigengutachten zur Beurteilung herangezogen werden müssen. Oftmals drohen sogar Verkauf oder gar Versteigerung der Immobilien.

„Müssen Wertgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu einem festen Zeitpunkt unter den Ex-Ehepartnern ausgeglichen werden, können ungeplante, hohe Zahlungen selbst einem florierenden Betrieb massive Probleme bereiten“, sagt der renommierte Münchner Experte für Familien- und Erbrecht, Jürgen Bestelmeyer. Geht die Ehe schief, drohen Zahlungen zur Unzeit. „Hilfreich ist daher grundsätzlich eine ehevertragliche Vereinbarung, die privates und betriebliches Vermögen trennt und unter modifizierte Zugewinnregelung stellt.“

Ein weiteres Problem entsteht, wenn die Eheleute Gesellschaftsanteile am gemeinsamen Betrieb besitzen. Bestelmeyer: „Will einer der Partner diesen Wert realisieren und gibt es keine vertraglichen Regelungen für den Fall der Ausscheidens, kann dies unter Umständen ebenfalls dazu führen, dass die Anteile fremdveräußert werden müssen.“ Ebenfalls gefährlich für den Fortbestand des Unternehmens: Beide Ehepartner waren in verantwortlicher Position im Familienunternehmen tätig, und eine weitere berufliche Zusammenarbeit erscheint aus privaten Gründen nicht mehr möglich.

Selbst die Ehefrau, die nur für ein Pro-forma-Gehalt im Betrieb des Mannes mitarbeitet, hat möglicherweise Gesellschafterrechte. Familienrechtsexpertin Anette Breucker von der Kanzlei Wüterich-Breucker in Stuttgart erklärt: „In solchen Fällen bietet das Recht eine weitgehend unbekannte Nische.“ Gemeint ist die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft. Diese besagt: „Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist nicht ausgeschlossen, dass dem Partner die Hälfte des ‚gemeinsamen‘ Betriebs zusteht.“

 

Zugewinnausgleich und Unterhalt

Für den gesetzlich verankerten Ausgleich werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Partner miteinander verglichen. Seit einer vor knapp fünf Jahren verabschiedeten Reform wird auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Zuvor wurde ausschließlich ein in der Ehe vorhandener Überschuss hälftig geteilt. Eine weitere wichtige Neuregelung betrifft die Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt. Weil zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages mindestens ein Jahr liegt, hatte der später zur Zahlung Verpflichtete viele Möglichkeiten, sich „arm zu rechnen“. Etwa indem er sich auf Vermögensverluste oder Verbindlichkeiten im Unternehmen beruft.

Die neuen Vorschriften erschweren Vermögensverschiebungen im Trennungsjahr. Auch die Festlegung der Unterhaltszahlungen hält Konfliktpotenzial bereit. Das Grundprinzip: Liegt das Einkommen des einen deutlich über dem des anderen, kann der finanziell Schwächere Unterhaltsansprüche geltend machen. Und das schon dann, wenn mit dem eigenen Einkommen der bisherige Lebensstandard nicht aufrechterhalten werden kann. Als Richtwert gilt: Der Ex-Partner bekommt etwa die Hälfte (3/7) des insgesamt verfügbaren Nettoeinkommens. Abgezogen werden beruflich bedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt, Altersversorgung, Versicherungen und Darlehen. Auch der Wohnvorteil einer Immobilie und sonstige Einnahmen des Partners werden eingerechnet.

Die Zahlungsverpflichtungen für Selbstständige und Unternehmer orientieren sich am betrieblichen Gewinn. Läuft der Laden schlecht oder gar nicht, reduziert dies auch die Unterhaltsverpflichtungen. „Dennoch dürfen private Entnahmen nicht im Missverhältnis zum Gewinn stehen“, gibt Rechtsanwalt Bestelmeyer zu bedenken. „Darüber hinaus gilt auch hier das Prinzip des geprägten ehelichen Lebensstandards.“ Bei der Aufteilung von Hab und Gut oder der Regelung des Unterhalts greifen Ex-Partner durchaus auch zu unsauberen Methoden. Am Rande der Legalität sind sämtliche Transaktionen, die ausschließlich das Ziel haben, am Partner vorbeizuwirtschaften – etwa Gelder ins Ausland zu schaffen oder an Familienangehörige oder Freunde zu übertragen. „Selbst Zahlungen an engste Familienmitglieder gelten als illoyale Vermögensverfügung, wenn sie zu Ehezeiten untypisch gewesen wären“, erklärt Bestelmeyer. Bei der Berechnung des Zugewinns mindern solche Abflüsse nicht den Ausgleichsanspruch des Ex-Partners. Was aber tun, wenn einer der Partner unmittelbar nach der Trennung das ganze gemeinsame Geld verprasst? „Da bleibt dem Betroffenen nur, so schnell wie möglich gemeinsame Gelder und Konten zu sperren“, sagt Familienrechtsexpertin Breucker. Auch das Gesetz hält noch eine Lösung parat: Bei dringendem Verdacht und konkreten Anhaltspunkten, dass der vermögende Part hintergangen wird, kann ein sogenannter Arrest ins Gesamtvermögen beantragt werden. Die Konsequenzen: kurzfristiges Einfrieren sämtlicher Gelder und ein vorzeitiger Zugewinnausgleich.


Klarheit durch Ehevertrag

Selbstständigen Unternehmern rät Breucker, alle betrieblichen Belange per Ehevertrag zu klären. Damit Eheverträge vor Gericht bestehen, muss möglichst genau festgelegt werden, welche Motive die Parteien für den Abschluss haben, welches Vermögen sie besitzen und wie die Familienplanung aussieht. Reine Gütertrennung ist gefährlich. Wird etwa einer von beiden stark benachteiligt, kann der Vertrag unwirksam sein. Besser als erbitterte Rosenkriege wie im Fall Block ist allemal eine einvernehmliche Strategie. Mit einer durchdachten Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung lassen sich individuelle und für beide Parteien vorteilhafte Regelungen treffen. „Prozesse kosten Geld, Nerven und Zeit und verderben zudem das Klima für wirtschaftlich sinnvolle Lösungen“, weiß Breuker. 

Gastautor