Vorliegend ergibt sich ein Unterschied in der Steuerbelastung des Exits von T€ 211. Damit wird verdeutlicht, wie unterschiedlich die steuerliche Belastung einer Unternehmensübertragung ausfallen und damit einen materiellen Einfluss auf die Vermögenszuflüsse des Unternehmers haben kann.
Zu beachten ist, dass es sich um eine exemplarische Betrachtung handelt, die sich nicht auf den Einzelfall übertragen, jedoch die Bedeutsamkeit der Berücksichtigung steuerlicher Aspekte erahnen lässt. In Abhängigkeit der individuellen Verhältnisse mag in manchen Fällen auch der Verkauf eines Einzelunternehmens durch eine natürliche Person die steuerlich günstigere Option darstellen. Durch vorausschauende Planung und Berücksichtigung steuerlicher Aspekte in der Unternehmensnachfolge lässt sich der individuell günstige Weg zur Unternehmensübertragung einschlagen.
Nachfolge in der Familie und Schenkungen
Wird das Unternehmen nicht verkauft, sondern innerhalb der Familie (im Wege der Erbfolge bzw. vorweggenommenen Erbfolge) oder im Wege der Schenkung – und damit unentgeltlich – übergeben, stellen sich in der Regel andere Fragen – insbesondere solche nach der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, deren Höhe sich u.a. nach dem Verwandtschaftsgrad sowie der Anzahl und Höhe der Erbschaft(en) bzw. Schenkung(en) richtet. Freibeträge und Begünstigungen können in Anspruch genommen werden – diese setzen insbesondere bei der Übertragung von Unternehmen bspw. den Fortbestand des Unternehmens voraus.
Zusätzliche steuerliche Aspekte
Auch umsatzsteuerliche Themen sind bei einer Unternehmensübertragung zu berücksichtigen und können im Einzelfall einen überraschenden Kostenfaktor darstellen – so ist unter anderem bei der (Mit-)Übertragung von Grundstücken und deren umsatzsteuerlicher Behandlung Vorsicht geboten.
Gehören zum Unternehmen Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und / oder grundstücksgleiche Rechte (wie Erbbaurechte) ist als Verkehrsteuer die Grunderwerbsteuer zu beachten. Diese beträgt, je nach Bundesland, bis zu 6,5% des Verkehrswertes bzw. des steuerlich maßgeblichen Wertes des Grundstückes. Insbesondere bei Unternehmensübertragungen mit mehreren Prozessschritten besteht das Risiko, mehrfach Grunderwerbsteuer auszulösen. In der Regel wird Grunderwerbsteuer wirtschaftlich durch den Käufer eines Unternehmens getragen – nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch oftmals auch der Verkäufer oder die grundbesitzende Gesellschaft selbst (zusätzlicher) Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt – dies zeigt, dass auch die Frage der Grunderwerbsteuer immer im Hinterkopf behalten werden sollte.
Fazit
Unsere Erfahrungen zeigen, dass mit Blick auf die Unternehmensnachfolge sowie -übertragung eine Weitsicht bei der Berücksichtigung steuerlicher Themen das A-und-O ist; eine Nichtberücksichtigung steuerlicher Themen kann bares Geld kosten.
Steuerliche Aspekte sollten von vornherein gemeinsam mit weiteren wichtigen, nicht-steuerlichen Themen in eine ganzheitliche Strategie eingebunden werden – eine gute Vorbereitung zahlt sich aus. Holen Sie sich einen erfahrenen Steuerberater mit ins Boot, um die Wogen der verschiedensten steuerlichen Themen für Sie von Anfang an zu glätten.